Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen nach der EU-Offenlegungsverordnung

Gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (nachfolgend „SFDR“) sind Finanzmarktteilnehmer und Anlageberater verpflichtet, im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten und/oder den von ihnen erbrachten Dienstleistungen, Informationen über den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 SFDR), die Berücksichtigung von nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (Art. 4 SFDR) und die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Zusammenhang mit der Vergütungspolitik (Art. 5 SFDR) bereitzustellen. 

Sie finden entsprechende Informationen in den nachfolgenden Abschnitten und Links. 

Unser Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 SFDR)

Als Finanzmarktteilnehmer berücksichtigt Invesco Asset Management Deutschland GmbH Nachhaltigkeitsrisiken in ihren Anlageprozessen. Derzeit erbringt Invesco Asset Management Deutschland GmbH Anlageberatung ausschließlich in Bezug auf Produkte, die von Finanzmarktteilnehmern der Invesco-Gruppe hergestellt werden und die in den Anwendungsbereich der SFDR fallen. Mithin werden bei den Produkten Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt. 

Weitere Informationen über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken durch Invesco und die Invesco Asset Management GmbH finden Sie in der Invesco Group Sustainability Risk Policy.

Berücksichtigung von nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen bei der Finanzportfolioverwaltung und der Anlageberatung (Art. 4 SFDR)

  • Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Finanzportfolioverwaltung
    Informationen darüber, wie Invesco und Invesco Asset Management Deutschland GmbH im Rahmen der Verwaltung von Produkten, die in den Anwendungsbereich der SFDR fallen, negative Auswirkungen von Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, finden Sie in der Invesco Principle Adverse Impact Statement - 30.06.2023 (Invesco Principal Adverse Impact Statement Summary - September 2023). Die in den technischen Regulierungsstandards zur SFDR - Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 - vorgesehene Erklärung wird erstmalig spätestens bis zum 30.06.2023 erstellt und darauffolgend jährlich aktualisiert. Die Erklärung wird den Zeitraum  01.01. - 31.12. des jeweils vorangegangenen Jahres betreffen.
  • Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung
    Invesco Asset Management Deutschland GmbH führt ihre Anlageberatung entsprechend den Kundenanforderungen durch. Bislang haben unsere Kunden nicht verlangt, dass wir PAIs bei der Anlageberatung berücksichtigen. Soweit wir unser Geschäft ausweiten und diese Dienstleistung in größerem Umfang anbieten, werden wir einen Prozess entwickeln, um PAIs bei der Anlageberatung zu berücksichtigen, ähnlich dem Prozess, den wir bei Anlageentscheidungen als Finanzmarktteilnehmer anwenden. Ein solches Verfahren wird die Berücksichtigung von PAIs anhand der in Tabelle 1 von Anhang I der delegierten Verordnung über Finanzdienstleistungen aufgeführten Indikatoren beinhalten, sofern diese Indikatoren für die jeweilige Strategie oder die einmalige Beratung relevant sind und zuverlässige Daten zur Verfügung stehen.

    Soweit Invesco Asset Management Deutschland GmbH Finanzprodukte empfiehlt, die von Invesco-Unternehmen hergestellt werden, die in den Geltungsbereich der internen PAI-Policy fallen, erfolgt die Berücksichtigung von PAIs für diese Finanzprodukte in Übereinstimmung mit den Anforderungen der genannten Policy. 

Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik (Art. 5)

Informationen über die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in unsere Vergütungspolitik finden Sie in der Invesco Group Global Remuneration Policy.